Das Jahr 2026 markiert einen Wendepunkt in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Während die bAV in der Vergangenheit oft als bürokratisches Monster und unkalkulierbares Bilanzrisiko wahrgenommen wurde, bricht das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026 verkrustete Strukturen auf. Es bietet GmbHs erstmals Wege, die Haftung massiv zu reduzieren und gleichzeitig die Arbeitgebermarke in einem umkämpften Fachkräftemarkt entscheidend zu stärken.
Warum 2026 alles anders wird
Besonders für Sie als Entscheider in einer GmbH geht es nicht mehr nur um die reine Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe. Es geht um die GmbH bAV-Optimierung unter völlig neuen Vorzeichen. Das BRSG II zielt darauf ab, die Komplexität zu senken und die Durchdringung der bAV zu erhöhen – doch der Teufel steckt im Detail der Umsetzung.
Für Geschäftsführer ist die Neuerung ein zweischneidiges Schwert:
- Die Chance: Durch moderne Zusageformen lässt sich die gefürchtete Nachschusspflicht minimieren.
- Das Risiko: Wer veraltete Modelle ungeprüft weiterlaufen lässt, lässt das Haftungsfenster sperrangelweit offen.
Die persönliche Haftung: Realität statt Mythos
Eines bleibt auch 2026 unumstößlich bestehen: Die Haftung als GmbH-Geschäftsführer ist kein theoretisches Schreckgespenst. Bei Fehlern in der Einrichtung oder mangelnder Aufklärung stehen Sie als Organ der Gesellschaft oft in der persönlichen Durchgriffshaftung. Wer hier falsch steuert, gefährdet nicht nur das Firmenkapital, sondern im Ernstfall sein Privatvermögen.
Wichtig zu verstehen: In der Welt der Unternehmensführung gilt ein unerbittlicher Grundsatz, den wir in unserem Artikel „Wer führt, der haftet – Warum die Haftung als GmbH-Geschäftsführer kein Mythos ist“ detailliert analysiert haben.
Das BRSG II ist somit kein reines Rententhema – es ist ein Compliance-Thema, das ganz oben auf die Agenda jedes verantwortungsbewussten Geschäftsführers gehört.
Die wichtigsten Neuerungen 2026 im Überblick: Strategische Vorteile für die GmbH
Das BRSG II liefert die Werkzeuge, um die betriebliche Altersversorgung von einer „Haftungsfalle“ in ein echtes Management-Instrument zu verwandeln. Hier sind die drei Säulen der Reform:
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Sozialpartnermodell ohne Tarifbindung: Der Befreiungsschlag
Die wohl bedeutendste Neuerung ist die Öffnung des Sozialpartnermodells (SPM). Bisher war diese „reine Beitragszusage“ ausschließlich tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten. Ab 2026 können auch nicht tarifgebundene Mittelständler durch den Beitritt zu bestehenden Systemen von dieser Struktur profitieren.
- Der entscheidende Vorteil: Die sogenannte Einstandspflicht entfällt weitgehend. Während Sie bei klassischen bAV-Modellen am Ende für die zugesagte Leistung einstehen müssen, garantieren Sie beim SPM lediglich die Beitragszahlung („Pay and Forget“).
- Bilanzielle Freiheit: Da keine Mindestleistung garantiert werden muss, entstehen keine neuen Pensionsrückstellungen. Das schont die Kreditwürdigkeit und das Rating Ihrer GmbH.
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bAV Opting-out Modell: Maximale Beteiligung bei minimalem Aufwand
Ein starker Hebel zur Erhöhung der Durchdringung in der Belegschaft ist das neue gesetzlich flankierte Opting-out. Hierbei werden Mitarbeiter automatisch in die bAV aufgenommen, sofern sie nicht innerhalb einer festgelegten Frist aktiv widersprechen.
Hintergrund: Viele Arbeitgeber unterschätzen die Tragweite ihrer Pflichten in diesem Bereich. Warum die bAV nicht nur eine lästige Vorschrift ist, sondern wie Sie als Unternehmen konkret davon profitieren, lesen Sie in unserem ausführlichen Guide: Betriebliche Altersvorsorge: Warum sie für Arbeitgeber Pflicht ist – und wie Sie profitieren.
Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das Opting-out eine deutlich höhere Rechtssicherheit bei der Implementierung flächendeckender Konzepte. Es kehrt das Prinzip um: Nicht mehr der Arbeitgeber muss mühsam Überzeugungsarbeit leisten, sondern der Mitarbeiter muss sich bewusst gegen die Absicherung entscheiden.
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Abfindung von Kleinstanwartschaften: Bürokratieabbau in der Praxis
Die bürokratischen Lasten, die oft über Jahrzehnte in der Bilanz „mitgeschleppt“ wurden, werden spürbar gemildert. Durch die Anhebung der Abfindungsgrenzen können kleine Rentenansprüche bei Ausscheiden eines Mitarbeiters leichter einseitig abgefunden werden.
- Verwaltungs-Stopp: Anstatt über 30 Jahre hinweg Kleinstrenten von wenigen Euro zu verwalten, können diese Konten nun final geschlossen werden.
- Bilanzhygiene: Dies bereinigt Ihre Passivseite und reduziert den lebenslangen Verwaltungsaufwand sowie die Kosten für die gesetzliche Insolvenzsicherung (PSVaG) erheblich.
Vom Wissen zum Handeln: So sichern Sie Ihre GmbH ab
Um das Haftungsprivileg des „Pay and Forget“ wirklich zu nutzen, muss die bestehende Versorgungsordnung Ihrer GmbH rechtssicher an die neue Rechtslage angepasst werden.
Das Verständnis der neuen Regelungen des BRSG II ist der erste Schritt – doch die eigentliche Arbeit beginnt bei der Bestandsaufnahme. Bevor Sie die neuen Chancen zur Enthaftung und Mitarbeiterbindung nutzen können, müssen Sie wissen, auf welchem Fundament Ihre aktuelle bAV steht. Oft schlummern in alten Verträgen und Versorgungsordnungen Haftungsrisiken, die erst durch die neuen gesetzlichen Anforderungen im Jahr 2026 vollends zum Vorschein kommen.
Um Licht ins Dunkel zu bringen, müssen Sie Ihre bestehenden Partner (Versicherer oder Makler) in die Pflicht nehmen. Es geht dabei nicht um Misstrauen, sondern um eine saubere bAV-Compliance.
Hier ist ein prägnanter Entwurf, den Sie einfach kopieren und an Ihren aktuellen Versicherer oder Makler senden können. Damit signalisieren Sie Professionalität und fordern die notwendige Transparenz ein, um die Weichen für 2026 zu stellen.
Checkliste: Ist Ihre GmbH bereit für das BRSG II?
Um die Vorteile der neuen Gesetzgebung voll auszuschöpfen und Haftungsrisiken zu eliminieren, sollten Sie folgende Dokumente und Prozesse auf den Prüfstand stellen:
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Die Versorgungsordnung (VO)
- [ ] Aktualität: Entspricht Ihre VO noch der aktuellen Rechtsprechung oder stammen die Texte aus der Zeit vor 2018?
- [ ] Anpassungsbedarf: Ist die VO flexibel genug, um das neue Opting-out-Verfahren rechtssicher zu integrieren?
- [ ] Haftungs-Check: Enthält die VO Klauseln, die Sie unnötig zur Einstandspflicht verpflichten, obwohl das BRSG II nun Enthaftungswege bietet?
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Bestehende bAV-Zusagen & Verträge
- [ ] Kleinstanwartschaften: Identifizieren Sie ausgeschiedene Mitarbeiter mit geringen Ansprüchen. Prüfen Sie, ob diese nach den neuen Grenzen 2026 einseitig abgefunden werden können, um die Bilanz zu bereinigen.
- [ ] Durchführungsweg: Nutzen Sie noch versicherungsförmige Lösungen, die hohe versteckte Kosten verursachen? Prüfen Sie den Wechsel zum Sozialpartnermodell, um auf „Pay and Forget“ umzustellen.
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Dokumentation & Beratung
- [ ] Beratungsprotokolle: Können Sie für jeden Mitarbeiter lückenlos nachweisen, dass eine Aufklärung über den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung stattgefunden hat?
- [ ] Prozessbeschreibung Opting-out: Haben Sie einen klaren Prozess definiert, wie und wann Mitarbeiter über den automatischen Beitritt informiert werden, um Fristen (Widerspruchsrecht) rechtssicher zu wahren?
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Geschäftsführer-Versorgung (GGF)
- [ ] Besonderheiten: Ist Ihre eigene Versorgung als GGF steuerlich und rechtlich sauber getrennt von der Belegschaftsversorgung?
- [ ] Erdienbarkeit: Prüfen Sie, ob Ihre Zusagen im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen noch finanzierbar und „erdienbar“ sind.
Ihr nächster Schritt: Der bAV-Stresstest
Die gesetzlichen Änderungen im Jahr 2026 sind komplex. Ein kleiner Fehler in der Formulierung Ihrer Versorgungsordnung kann den Unterschied zwischen vollständiger Enthaftung und persönlicher Haftung ausmachen.
Vorlage: Anforderung der Prüfunterlagen zur bAV-Optimierung
Betreff: Überprüfung der bestehenden bAV-Konzepte im Hinblick auf das BRSG II und Haftungsrisiken
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der gesetzlichen Neuerungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) und zur Optimierung unserer internen Compliance-Strukturen unterziehen wir unsere betriebliche Altersversorgung aktuell einer Revision.
Hierzu benötige ich für die [Name Ihrer GmbH] eine vollständige Aufstellung und Kopien der folgenden Unterlagen:
- Aktuelle Versorgungsordnung(en): Inklusive aller Nachträge und Ergänzungen.
- Mitarbeiterliste & Vertragsstatus: Eine Übersicht aller aktiven und beitragsfrei gestellten Verträge inklusive der jeweiligen Durchführungswege.
- Dokumentation der Arbeitgeberzuschüsse: Nachweis über die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a BetrAVG.
- Übersicht Kleinstanwartschaften: Eine Liste der ausgeschiedenen Mitarbeiter, deren Anwartschaften unter die aktuellen Abfindungsgrenzen fallen könnten.
Bitte lassen Sie mir diese Unterlagen bis zum [Datum in 14 Tagen] zukommen.
Zusätzlich bitte ich um eine kurze Stellungnahme, inwieweit die bestehenden Tarife bereits für das neue Sozialpartnermodell bzw. das Opting-out-Verfahren ab 2026 kompatibel sind oder ob hier zwingend eine rechtliche Anpassung der Versorgungsordnung erfolgen muss.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name] Geschäftsführer
Ein kleiner Hinweis für Sie:
Sobald Ihnen diese Unterlagen vorliegen, ist der wichtigste Schritt getan. Die reine Zusendung der Dokumente durch den Versicherer ersetzt jedoch keine unabhängige Haftungsprüfung.
Der Leitfaden für Ihren schnellen „Haftungs-Scan“:
Das ist eine hervorragende Idee. Wenn die Unterlagen auf Ihrem Schreibtisch liegen, wirken sie oft erschlagend.
Doch für Sie als Geschäftsführer sind vor allem drei Punkte entscheidend, um die persönliche Haftung zu vermeiden.
Die 3 kritischsten Haftungs-Fallen: Der Schnell-Check
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Die „Zuschuss-Falle“ (Der 15%-Check)
Seit 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss von 15 % für Entgeltumwandlungen (sofern Sozialversicherungsbeiträge gespart werden) in fast allen Bestandssystemen Pflicht.
- Der Scan: Schauen Sie in die Beitragsrechnungen oder die Versorgungsordnung. Wird der Zuschuss pauschal oder spitz abgerechnet?
- Das Risiko: Viele Systeme rechnen „falsch“ oder gar nicht ab. Da es sich um eine gesetzliche Mindestanforderung handelt, haften Sie als Geschäftsführer bei Fehlbeträgen privat – und zwar rückwirkend für jeden einzelnen Mitarbeiter.
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Die „Gleichbehandlungs-Falle“
Das Arbeitsrecht (AGG) verbietet willkürliche Unterscheidungen bei der bAV.
- Der Scan: Gibt es Gruppenbildungen? (z. B. „Büroangestellte erhalten 50 €, Monteure nichts“).
- Das Risiko: Wenn diese Unterscheidungen nicht sachlich begründet und in der Versorgungsordnung klar definiert sind, können Mitarbeiter, die „leer ausgehen“, die gleiche Leistung einklagen. Das BRSG II mit seinem Fokus auf flächendeckende Versorgung macht diesen Punkt 2026 noch brisanter.
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Die „Ausscheider-Falle“ (Portabilität)
Wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, muss der versicherungsvertragliche Wert oft dem arbeitsrechtlichen Wert entsprechen.
- Der Scan: Suchen Sie nach dem Begriff „beitragsfreie Versicherungssumme“ im Falle einer Kündigung.
- Das Risiko: Wenn der Rückkaufswert der Versicherung (wegen hoher Abschlusskosten in den ersten Jahren) niedriger ist als die eingezahlten Beiträge des Mitarbeiters, muss die GmbH die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
So bewerten Sie das Ergebnis
Wenn Sie in Ihren Unterlagen keine klaren Antworten auf diese drei Punkte finden, ist Ihre bAV-Struktur wahrscheinlich „haftungsoffen“. Vor allem im Hinblick auf das neue BRSG II sollten diese Altlasten bereinigt werden, bevor Sie neue Modelle wie das Opting-out einführen.
Strategische Vorteile für Geschäftsführer: Haftung und Steuern
Warum ist eine professionelle Begleitung bei der Umsetzung des BRSG II so kritisch? Wer die bAV im Unternehmen vernachlässigt oder nur als „Nebenbeithema“ behandelt, lässt nicht nur massive steuerliche Hebel ungenutzt, sondern riskiert im Ernstfall existenzbedrohende Schadensersatzforderungen.
Die bAV-Welt 2026 ist kein reiner Produktmarkt mehr, sondern ein Beratungsmarkt. Um Haftungsfallen wie die fehlerhafte Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses oder mangelhafte Aufklärungsprozesse zu vermeiden, ist es essenziell, dass Sie einen Partner an Ihrer Seite haben, der die juristischen Feinheiten Ihrer Haftungskonstellation versteht. Ein reiner Produktverkauf reicht hier nicht aus. In unserem Leitfaden erfahren Sie, auf welche Qualitätsmerkmale es ankommt: So finden Sie den richtigen Finanzberater für Ihre GmbH.
Steuerliche Hebel: Der § 100 EStG als Motivationsmotor
Zudem bietet das BRSG II einen enormen finanziellen Anreiz durch die verbesserte Geringverdiener-Förderung (§ 100 EStG). Diese ermöglicht es Ihnen, auch für Mitarbeiter in unteren Lohngruppen attraktive Vorsorgemodelle aufzubauen, bei denen der Staat bis zu 30 % der Arbeitgeberbeiträge direkt bezuschusst.
Dies ist ein strategischer Gamechanger:
- Kostenneutralität: Sie stärken die Altersvorsorge Ihrer Belegschaft, während ein erheblicher Teil der Kosten direkt über die Lohnsteueranmeldung verrechnet wird.
- Fachkräftebindung: Gerade in Branchen mit niedrigerem Lohnniveau wird die bAV so zu einem exklusiven Benefit, den sich der Mitarbeiter privat oft nicht leisten könnte.
Damit lösen Sie elegant das Problem, warum die bAV für Arbeitgeber Pflicht ist, und wandeln diese gesetzliche Last in einen echten Wettbewerbsvorteil im Kampf um Fachkräfte um. Sie erfüllen nicht nur die Compliance-Anforderungen, sondern positionieren sich als sozial verantwortlicher und moderner Arbeitgeber.
Die Geringverdiener-Förderung (§ 100 EStG) im Überblick
Durch das BRSG II werden die Grenzen für 2026 dynamisiert. Das bedeutet für Sie: Höhere Zuschüsse bei gleichzeitig steigenden Einkommensgrenzen für Ihre Belegschaft.
| Merkmal | Stand 2025 | Neu ab 2026 |
| Monatl. Einkommensgrenze | bis 2.575 € brutto | bis ca. 2.900 € brutto |
| Max. förderfähiger AG-Beitrag | 960 € pro Jahr | 960 € pro Jahr (Anstieg auf 1.200 € ab 2027) |
| Staatlicher Zuschuss (§ 100) | 30 % des Beitrags | 30 % des Beitrags |
| Max. Steuergutschrift für GmbH | 288 € pro Mitarbeiter | 288 € pro Mitarbeiter (Anstieg auf 360 € ab 2027) |
| Voraussetzung | Zusätzlicher AG-Beitrag | Zusätzlicher AG-Beitrag |
Warum Sie jetzt handeln sollten: Der bAV-Check 2026
Die Zeit der „bequemen Untätigkeit“ in der betrieblichen Altersversorgung ist mit der Verkündung des BRSG II offiziell vorbei. Da das Gesetz zum 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist und wesentliche Teile der Reform – wie die neuen Abfindungsgrenzen und die Öffnung der Sozialpartnermodelle – bereits jetzt greifen, steht die GmbH-Geschäftsführung unter Zugzwang.
Veraltete Strukturen sind Ihr größtes Risiko
Viele bestehende Versorgungsordnungen in mittelständischen GmbHs basieren auf rechtlichen Annahmen von vor 2018. Diese Dokumente sind oft „blind“ für die heutige Rechtslage. Werden beispielsweise die verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse falsch berechnet oder fehlt eine klare Regelung zum neuen Opting-out, entstehen Haftungslücken, die im Falle einer Betriebsprüfung oder bei Ausscheiden von Mitarbeitern teuer werden können.
Nutzen Sie die Dynamik der Reform
Das BRSG II ist nicht nur eine regulatorische Hürde, sondern die ideale Gelegenheit für einen „Frühjahrsputz“ in Ihrer Bilanz:
- Enthaftung statt Risiko: Stellen Sie auf moderne, beitragsorientierte Zusagen um.
- Liquidität sichern: Nutzen Sie die erhöhten Förderbeträge für Geringverdiener (§ 100 EStG), um Lohnkosten zu optimieren.
- Employer Branding: Positionieren Sie sich mit einem rechtssicheren, automatisierten Vorsorgesystem als Top-Arbeitgeber 2026.
Die Komplexität der neuen Regeln macht deutlich: Ein einfacher „Produkt-Check“ durch den Hausversicherer reicht nicht mehr aus. Um Ihr Unternehmen wirklich rechtssicher und zukunftsfähig aufzustellen, brauchen Sie eine strategische Beratung, die bAV als Teil Ihrer gesamten Unternehmens-Compliance versteht.
Sorgen Sie dafür, dass Sie beim Thema Vorsorge agieren, statt nur auf Krisen zu reagieren. Der erste Schritt ist immer eine neutrale Bestandsaufnahme.
Ihr Fahrplan für 2026: Sichern Sie Ihre GmbH jetzt ab
Die Reform ist kein Projekt für die ferne Zukunft – sie ist seit Januar 2026 Realität. Als Geschäftsführer stehen Sie nun vor der Wahl: Entweder Sie verwalten weiterhin veraltete Haftungsrisiken, oder Sie nutzen das BRSG II, um Ihre bAV in ein modernes, rechtssicheres und hochattraktives Mitarbeiter-Benefit-System zu verwandeln.
Warten Sie nicht, bis die erste Prüfung oder der erste Schadensersatzfall eintritt.
Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob Ihre Versorgungsordnung den neuen Anforderungen standhält oder ob Sie unnötig privates Haftungspotenzial mit sich herumtragen. Ein zentraler Baustein unserer Analyse ist die strukturierte Bewertung Ihrer bestehenden Zusagen.
Praxis-Tipp: Nutzen Sie unsere spezialisierte MFP Zusagequalifizierung, um schwarz auf weiß zu sehen, wo Ihre aktuellen Verträge stehen und welche Anpassungen für die Enthaftung unter BRSG II zwingend erforderlich sind.
In unserem bAV-Compliance-Audit analysieren wir Ihren Status quo und zeigen Ihnen, wie Sie die neuen Enthaftungswege des BRSG II optimal für Ihre GmbH nutzen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Erstgespräch und machen Sie Ihre bAV fit für 2026.
[Jetzt Termin für den bAV-Check vereinbaren]
Ich freue mich auf das Gespräch mit Ihnen.












